Um an ihre Informationen zu gelangen, nehmen Journalisten nicht nur mit Institutionen, Ministerien oder Vereinen Kontakt auf. Nein, oft sind es Unternehmen, an die sie sich wenden, da hier die größte Kompetenz liegt.
Noch nicht sehr erfahrene Unternehmer und Mitarbeiter erschrecken manchmal etwas. Zu groß ist die Angst, dass man etwas Falsches sagen könnte, was später dann geschäftsschädigend in der Zeitung steht. Also sagt man am besten gar nichts. Statements wie: „Wir haben so schlechte Erfahrungen mit der Presse gemacht, dass wir nichts mehr sagen möchten“, sind dann oft die Abwehr, um den Journalisten loszuwerden. Fragt dieser nach, um welche Publikation es sich gehandelt habe, bei der die schlechten Erfahrungen gemacht wurden, kann sich der Mitarbeiter „oft nicht erinnern“. Dann, einige Sätze später, nennt er eine Publikation.
Nach Beendigung des Gespräches ist der Journalist jedoch verpflichtet, diese Tatsachenbehauptung zu überprüfen. Nimmt er nun mit dem genannten Medium Kontakt auf, stellt sich regelmäßig heraus, dass dieses noch nie Kontakt mit der Person hatte, oft noch nicht einmal den Namen der Firma gehört hat.
Solch ein Verhalten ist fatal. Erfüllt es doch den Straftatbestand der Geschäftsschädigung. Und zwar beiderseitig. Nicht nur, dass hier der Ruf einer Zeitung oder Zeitschrift beschädigt wird. Auch wird der Ruf der Firma beschädigt, da jetzt der Unternehmer oder Mitarbeiter der Lüge „überführt“ wurde.
Journalisten rufen kein zweites Mal an – auch die Kollegen nicht, denn was dort geschah, das spricht sich herum.